aa) Überblick

 

Rz. 55

Nach dem Wortlaut der VV 3300 Nr. 3 gilt der dortige Gebührensatz auch im Revisionsverfahren. Es fehlt nämlich – im Gegensatz zu VV 3300 Nr. 2 – die Beschränkung auf "erstinstanzliche" Verfahren. Ob dies der tatsächlich vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelung entspricht, muss bezweifelt werden. Der Gesetzgeber wollte nur die erstinstanzlichen Verfahren vor den Ober- und Bundesgerichten gesondert regeln und aus dem Anwendungsbereich des VV Teil 3 Abschnitt 1 herausnehmen.

 

Rz. 56

Nach dem Wortlaut wären allerdings auch die Revisionsverfahren vor den Bundesgerichten (§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG; § 9 Abs. 2 S. 2 ArbGG; § 173 S. 2 VwGO; § 202 S. 2 SGG; § 155 S. 2 FGO) erfasst. Danach würde in den Revisionsverfahren nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 gelten und bei vorzeitiger Erledigung in Höhe von 1,0, während nach VV 3206 im Revisionsverfahren zwar auch eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 vorgesehen ist, allerdings bei vorzeitiger Erledigung i.H.v. 1,1 (VV 3207). Vor dem BGH beträgt die Verfahrensgebühr sogar 2,3 (VV 3208) und im Falle der Ermäßigung immer noch 1,8 (VV 3209).

 

Rz. 57

Abgesehen davon würde sich die Terminsgebühr in den Revisionsverfahren vor den Bundesgerichten gem. VV Vorb. 3.3.1 nach VV Teil 3 Abschnitt 1 richten und damit nach VV 3104 grundsätzlich 1,2 betragen. Die Terminsgebühr in einem Revisionsverfahren beträgt dagegen grundsätzlich durchweg 1,5 (VV 3210).

 

Rz. 58

Es ist nach Sinn und Zweck davon auszugehen, dass VV 3300 Nr. 3 nur für die erstinstanzlichen Verfahren gelten soll und dass es für die Revisionsverfahren bei den allgemeinen Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 (VV 3206 ff.) bleiben soll, die auch in sonstigen Revisionsverfahren anzuwenden sind.

bb) Verfahrensgebühr

 

Rz. 59

Die Verfahrensgebühr beläuft sich nach VV 3206 auf 1,6 und im Falle der Ermäßigung nach VV 3207 auf 1,1. In den Verfahren vor dem BGH erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 2,3 (VV 3208) bzw. 1,8 (VV 3209). Auch hier kommt eine Erhöhung nach VV 1008 bei mehreren Auftraggebern in Betracht.

cc) Terminsgebühr

 

Rz. 60

Die Terminsgebühr beträgt immer 1,5 (VV 3210) bzw. 0,8 (VV 3211).

 

Beispiel 3: Gegen die Entscheidung des OVG (Wert: 20.000 EUR) wird Revision zum BVerwG eingelegt, über die mündlich verhandelt wird.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3206   1.315,20 EUR
2. 1,5-Terminsgebühr, VV 3210   1.233,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.568,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   487,96 EUR
Gesamt   3.056,16 EUR

dd) Einigungsgebühr

 

Rz. 61

Sollte es im Revisionsverfahren zu einer Einigung kommen, beträgt die Höhe der Einigungsgebühr 1,3 (VV 1004).

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