Rz. 14

Für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt gemäß VV Vorb. 3.3.1 eine Terminsgebühr nach VV Teil 3 Abschnitt 1 mit dem dafür allgemein gültigen Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).

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