Rz. 22

Aus der Verweisung in Anm. Abs. 1 auf die Anm. zu VV 3104 ergibt sich ferner, dass auch im Berufungsverfahren die Terminsgebühr anfällt, wenn eine "Einigung mit und ohne Beteiligung des Gerichts" geschlossen wird.

 

Rz. 23

Insbesondere entsteht auch im Berufungsverfahren eine 1,2-Terminsgebühr, wenn das Zustandekommen eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird (Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 a.F.).[14]

 

Rz. 24

Eine Protokollierung nach § 278 Abs. 6 ZPO oder die Beteiligung des Gerichts ist dabei aber keine Tatbestandsvoraussetzung. Um klarzustellen, dass auch der Abschluss eines privatschriftlichen Vergleichs genügt, wurde die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 mit dem KostRÄG 2021 angepasst und die ursprüngliche Formulierung "schriftlicher Vergleich" ersetzt. Danach reicht es für den Anfall der Terminsgebühr ausdrücklich aus, dass mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten ist. Zu den Einzelheiten wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.

 

Rz. 25

Da es sich bei einem Berufungsverfahren immer um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt (siehe Rdn 13), entsteht hier die Terminsgebühr immer, und zwar auch dann, wenn das Gericht bereits angekündigt hat, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Es gibt kein gesondertes "Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO. Soweit die Rechtsprechung hier danach differenziert, ob der Vergleich geschlossen worden ist, bevor das Berufungsgericht festgestellt hat, ob die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen und es in das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO eingetreten ist,[15] findet dies im Gesetz keine Stütze."

[14] OLG Naumburg AGS 2010, 564 = NJW-RR 2011, 144; OLG Stuttgart OLGR 2005, 908.
[15] OLG Celle 19.6.2013 – 2 W 134/13, AGS 2013, 326.

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