1. Genehmigung in Familiensachen

 

Rz. 22

Entsprechend der Regelung in VV 3101 Nr. 3 soll auch im Beschwerdeverfahren in Familiensachen eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf 1,1 eintreten, wenn das Verfahren nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat und sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt.

 

Beispiel: Gegen den Beschluss des FamG, mit dem die Erteilung der Genehmigung, über das Vermögen im Ganzen verfügen zu dürfen, abgelehnt worden ist, legt der Anwalt auftragsgemäß Beschwerde ein und begründet diese. Das OLG weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und setzt den Verfahrenswert auf 100.000 EUR fest.

Der Anwalt erhält jetzt nur eine auf 1,1 ermäßigte Verfahrensgebühr, da verfahrensgegenständlich allein die Genehmigung des FamG ist und er nur die Beschwerde eingelegt, begründet und die Entscheidung des Gerichts entgegengenommen hat.

 
1.

1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, Anm. Abs. 2 Nr. 1 zu VV 3201

(Wert: 100.000 EUR)
  1.820,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.840,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   349,70 EUR
  Gesamt   2.190,20 EUR

2. Bloße Rechtsmitteleinlegung und Begründung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 

Rz. 23

Eine weitere Ermäßigung sieht Anm. Abs. 2 Nr. 2 zu VV 3201 vor. Diese Vorschrift bezieht sich auf alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch auf Familiensachen. Danach ist eine ermäßigte Verfahrensgebühr anzunehmen, wenn es bei einem einseitigen Beschwerdeverfahren verbleibt und das Gericht nach Einlegung und Begründung der Beschwerde unmittelbar entscheidet.

 

Rz. 24

Aufgrund der Änderung der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) erhält der Anwalt in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Beschwerdeverfahren seit dem 1.8.2013 die gleichen Gebühren wie in einem Berufungsverfahren. Dies würde nach Auffassung des Gesetzgebers jedoch in Beschwerdeverfahren, bei denen sich kein anderer beteiligt, zu einer im Einzelfall nicht gerechtfertigten Gebührenhöhe führen. Daher wird entsprechend VV 3101 Nr. 3 die ermäßigte Verfahrensgebühr für den Fall eingeführt, dass es bei einem einseitigen Beschwerdeverfahren bleibt und das Gericht nach Einlegung und Begründung der Beschwerde unmittelbar entscheidet. Zu diesem Zweck ist der weitere Ermäßigungstatbestand in Anm. Abs. 2 Nr. 2 eingefügt worden.

 

Rz. 25

Sind mehrere Personen am Verfahren beteiligt, handelt es sich also nicht um ein einseitiges Verfahren und hat sich der Anwalt mit weiterem Sachvortrag auseinanderzusetzen, so wird die ungekürzte 1,6-Verfahrensgebühr der VV 3200 ausgelöst.

 

Rz. 26

 

Beispiel: Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem der Erbscheinantrag des Mandanten abgelehnt worden ist, legt der Anwalt auftragsgemäß Beschwerde ein und begründet diese. Das Gericht weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und setzt den Geschäftswert auf 10.000 EUR fest. Andere Verfahrensbeteiligte sind nicht vorhanden.

Der Anwalt erhält jetzt nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b); VV 3200, Anm. Abs. 2 Nr. 2 zu VV 3201.

 
1. 1,1-Verfahrensgebühr, VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), VV 3200, 3201   675,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 695,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   132,13 EUR
Gesamt   827,53 EUR
 

Rz. 27

Schließt sich an die Begründung dagegen eine weitere Tätigkeit an, werden also Schriftsätze gewechselt, kommt es zu einem Termin o.Ä., dann greift nicht mehr die Ermäßigung der Anm. Abs. 2 zu VV 3201; in diesem Fall erhält der Anwalt dann die volle Verfahrensgebühr nach VV 3200.

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