Rz. 40

Kommt es in einem gerichtlichen Termin zu Verhandlungen über in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände und wird eine Einigung erzielt, liegt ebenfalls ein Fall der Ermäßigung vor.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000 EUR Berufung einzulegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln die Parteien über die Klageforderung und weitergehende anhängige 3.000 EUR; und schließen eine Einigung.

Aus den 15.000 EUR entsteht die ungekürzte Gebühr nach VV 3200. Aus dem Mehrwert von 3.000 EUR entsteht nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2. Insgesamt darf der Anwalt nicht mehr berechnen als 1,6 aus 18.000 EUR.

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200

(Wert: 15.000 EUR)
1.148,80 EUR  
2.

1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 2

(Wert: 3.000 EUR)
244,30 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,6 aus 18.000 EUR   1.232,00 EUR

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