Rz. 23

Eine weitere Ermäßigung sieht Anm. Abs. 2 Nr. 2 zu VV 3201 vor. Diese Vorschrift bezieht sich auf alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch auf Familiensachen. Danach ist eine ermäßigte Verfahrensgebühr anzunehmen, wenn es bei einem einseitigen Beschwerdeverfahren verbleibt und das Gericht nach Einlegung und Begründung der Beschwerde unmittelbar entscheidet.

 

Rz. 24

Aufgrund der Änderung der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) erhält der Anwalt in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Beschwerdeverfahren seit dem 1.8.2013 die gleichen Gebühren wie in einem Berufungsverfahren. Dies würde nach Auffassung des Gesetzgebers jedoch in Beschwerdeverfahren, bei denen sich kein anderer beteiligt, zu einer im Einzelfall nicht gerechtfertigten Gebührenhöhe führen. Daher wird entsprechend VV 3101 Nr. 3 die ermäßigte Verfahrensgebühr für den Fall eingeführt, dass es bei einem einseitigen Beschwerdeverfahren bleibt und das Gericht nach Einlegung und Begründung der Beschwerde unmittelbar entscheidet. Zu diesem Zweck ist der weitere Ermäßigungstatbestand in Anm. Abs. 2 Nr. 2 eingefügt worden.

 

Rz. 25

Sind mehrere Personen am Verfahren beteiligt, handelt es sich also nicht um ein einseitiges Verfahren und hat sich der Anwalt mit weiterem Sachvortrag auseinanderzusetzen, so wird die ungekürzte 1,6-Verfahrensgebühr der VV 3200 ausgelöst.

 

Rz. 26

 

Beispiel: Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem der Erbscheinantrag des Mandanten abgelehnt worden ist, legt der Anwalt auftragsgemäß Beschwerde ein und begründet diese. Das Gericht weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und setzt den Geschäftswert auf 10.000 EUR fest. Andere Verfahrensbeteiligte sind nicht vorhanden.

Der Anwalt erhält jetzt nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b); VV 3200, Anm. Abs. 2 Nr. 2 zu VV 3201.

 
1. 1,1-Verfahrensgebühr, VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), VV 3200, 3201   675,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 695,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   132,13 EUR
Gesamt   827,53 EUR
 

Rz. 27

Schließt sich an die Begründung dagegen eine weitere Tätigkeit an, werden also Schriftsätze gewechselt, kommt es zu einem Termin o.Ä., dann greift nicht mehr die Ermäßigung der Anm. Abs. 2 zu VV 3201; in diesem Fall erhält der Anwalt dann die volle Verfahrensgebühr nach VV 3200.

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