Rz. 21

Ist eine Beratung vorangegangen, so ist diese nach § 34 Abs. 2 anzurechnen, es sei denn, die Parteien haben eine Anrechnung ausgeschlossen.

 

Rz. 22

War der Anwalt zunächst nur beauftragt, die Erfolgsaussicht der Berufung zu prüfen, und wird die Berufung danach durchgeführt, ist die Prüfungsgebühr der VV 2100 ebenfalls anzurechnen (Anm. zu VV 2100).

 

Beispiel: Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung von 20.000 EUR will der Beklagte Berufung einlegen und lässt sich beraten, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft dies und bejaht die Erfolgsaussicht, sodass ihm hiernach der Auftrag zur Berufung erteilt und diese auch durchgeführt wird.

Abzurechnen ist wie folgt:

I. Prüfung der Erfolgsaussicht

 
1. 0,75-Prüfungsgebühr, VV 2100   616,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 636,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   120,94 EUR
Gesamt   757,44 EUR

II. Berufungsverfahren

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200   1.315,20 EUR
2. gem. Anm. zu VV 2100 anzurechnen 0,75 aus 20.000 EUR   – 616,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3202   986,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.705,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   323,97 EUR
Gesamt   2.029,07 EUR
 

Rz. 23

Zur Anrechnung, wenn der Anwalt nach Prüfung nur teilweise mit der Durchführung der Berufung beauftragt wird, vgl. die Kommentierung zu VV 2100 (siehe VV 2100 Rdn 40 ff.).

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