Rz. 22

Die Entscheidung des BGH[25] bezieht sich auf einen Fall, in welchem der Anwalt zunächst in einem gerichtlichen Termin ein Versäumnisurteil erstreitet und sodann nach Einspruch des Beklagten in einem weiteren Verhandlungstermin, bei welchem der Anwalt wiederum anwesend ist, ein zweites Versäumnisurteil ergeht. Hier erhält der Anwalt für die Wahrnehmung des ersten Säumnistermins eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 und für die Wahrnehmung des zweiten Säumnistermins eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104, da im zweiten Termin die Gebührenreduzierung nach VV 3105 nicht mehr eingreift. Insgesamt erhält der Anwalt jedoch wegen § 15 Abs. 2 nur eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Hauptsachewert.

[25] BGH 7.6.2006 – VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366 m. Anm. N. Schneider und Schons = RVGreport 2006, 304 = NJW 2006, 3430.

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