Rz. 31

Schwierigkeiten im Rahmen der Kostenfestsetzung treten regelmäßig dann auf, wenn sich aus dem Gerichtsprotokoll keine genauen Einzelheiten über den Verlauf der Verhandlung ergeben. Grundsätzlich ist in derartigen Fällen davon auszugehen, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des VV 3105 auch durch andere Mittel als dem Terminsprotokoll nachgewiesen werden kann. Die Protokollierung der betreffenden Anträge ist als Wirksamkeitsvoraussetzung nicht erforderlich. Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung.[37] Die Prozesshandlung und die Beteiligung des Prozessbevollmächtigten müssen sich aber aus dem Protokoll oder aus den sonstigen Umständen oder der Sachlage feststellen lassen.[38] Insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob der Inhalt des Termins eine Gebühr von 1,2 oder nur von 0,5 rechtfertigt, sollte auf die Protokollierung der einzelnen Umstände geachtet werden.

[37] OLG Frankfurt 24.7.2017 – 6 W 47/17, AGS 2017, 452 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2017, 383 m. Anm. Hansens, OLG Jena 19.1.2015 – 1 W 18/15, AGS 2015, 323 m. Anm. Schons.
[38] OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 865; LAG Düsseldorf AnwBl 1993, 353; OLG Frankfurt JurBüro 1980, 1849.

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