Rz. 87

Abs. 4 ist zum 1.1.2007 durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz eingeführt worden und hat ein Novum geschaffen. Bislang war im RVG nur vorgesehen, dass Betriebsgebühren aufeinander angerechnet wurden, also Geschäfts- und Verfahrensgebühren (einschließlich der Beratungsgebühr, § 34 Abs. 2, und der Prüfungsgebühren, Anm. zu VV 2100, 2102). Weshalb der Gesetzgeber sich im Nachhinein veranlasst sah, die Anrechnung einer Terminsgebühr einzuführen, ist letztlich nicht nachzuvollziehen. Der Anwalt, der sich im Mahnverfahren oder im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung Minderjährigenunterhalts bemüht, die Sache durch Besprechungen zu erledigen (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2), wird letztlich bestraft, wenn es nicht zu einer Einigung kommt. So wird der Anreiz, den das RVG ursprünglich geschaffen hatte, nachträglich wieder entwertet.

 

Rz. 88

Beschränkt ist die Anrechnung der Terminsgebühr auf das Mahnverfahren und das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung Unterhalt Minderjähriger. Die gleiche Situation besteht zwar in ähnlichen Fällen, in denen jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes eine Anrechnung der Terminsgebühr nach wie vor ausgeschlossen bleibt, z.B.

in Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren,
im Verfahren nach § 165 FamFG (§ 52a FGG a.F.) und im nachfolgenden Umgangsrechtsverfahren,
im selbstständigen Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren,
in Urkunden- und Nachverfahren,
in Verfahren vor und nach Zurückverweisung.

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