Rz. 25

Eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 erwächst nicht, wenn im schriftlichen Verfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ein echtes Versäumnisurteil erlassen worden ist. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung entsteht nicht die volle 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, sondern nur eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu VV 3105.

Im Einspruchsverfahren nach einem Versäumnisurteil ist für die Verwerfung des Einspruchs (z.B. wegen Versäumung der Einspruchsfrist) eine mündliche Verhandlung nicht obligatorisch (§ 341 Abs. 2 ZPO). Wird der Einspruch ohne mündliche Verhandlung durch Urteil als unzulässig verworfen, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1.[17] Insofern ist die Entscheidungsform (Urteil) unerheblich – entscheidend ist der Umstand, dass für den Erlass dieses Urteils eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 

Rz. 26

Ergeht ein unechtes Versäumnisurteil, so ist hinsichtlich der Gebühren für den Klägervertreter zu differenzieren:

Wird das unechte Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, was gemäß § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO nur hinsichtlich einer Nebenforderung möglich ist, könnte man daran denken, dem Klägervertreter neben der 0,5-Terminsgebühr aus der Hauptforderung (VV 3105 Abs. 1 Nr. 2) noch eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der (abgewiesenen) Nebenforderung zuzusprechen. Denn gemäß § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO darf die abweisende Entscheidung über die Nebenforderung nur nach rechtlichem Gehör ergehen. Dagegen spricht aber, dass eine schriftliche Stellungnahme des Klägers der Erörterung mit dem Gericht in einem Termin nicht gleichgesetzt werden kann. Insofern ist der Wortlaut von VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 zu beachten, der lediglich darauf abstellt, dass eine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ergeht und nicht darauf, ob diese Entscheidung auch eine (teilweise) Klageabweisung enthält bzw. welche konkreten Tätigkeiten der Klägervertreter im Vorfeld dieser Entscheidung vorgenommen hat. Auch für die abgewiesene Nebenforderung entsteht daher nur eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 Abs. 1 Nr. 2.[18]

Ergeht das unechte Versäumnisurteil dagegen gemäß § 331 Abs. 2 ZPO in einem Verhandlungstermin, weil das Vorbringen des Klägers ganz oder teilweise seinen Antrag nicht rechtfertigt, erhält der Klägervertreter aus dem Wert der zurückgewiesenen Ansprüche in der Regel die volle 1,2-Terminsgebühr. Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die Kommentierung zu VV 3105 Bezug genommen werden.

[17] OLG Köln 12.12.2018 – 17 W 208/18, AGS 2019, 266 = NJW-Spezial 2019, 380; OLG Koblenz 28.1.2011 – 14 W 52/11, AGS 2011, 482 = JurBüro 2011, 590; OLG Koblenz AGS 2003, 399 m. Anm. N. Schneider; LG Berlin JurBüro 1989, 366; OLG Köln Rpfleger 1994, 432; LG Marburg Rpfleger 1996, 377; AG Ansbach 4.9.2006 – 2 C 52/06, AGS 2006, 544 = RVGreport 2006, 388.
[18] So im Ergebnis auch: BGH 23.9.2003 – VI ZB 34/03, AGS 2004, 110 = JurBüro 2004, 136 (zu § 35 BRAGO); Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 26; Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 370.

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