Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Terminsgebühr bei Einspruchsverwerfung im Beschlussverfahren

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3104; ZPO § 307 Abs. 2, § 495a

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 04.01.2011)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den eine weitere Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 4.1.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 775,20 EUR.

 

Gründe

Nachdem der Beklagte gegen einen Vollstreckungsbescheid verspätet Einspruch eingelegt hatte, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig. Dem entsprach das LG Bad Kreuznach ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 16.7.2009.

Den Antrag der Klägerin auf Festsetzung einer Terminsgebühr hat die Rechtspflegerin durch den angefochtenen Beschluss abschlägig beschieden.

Dagegen wendet sich die zulässige sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass keine Terminsgebühr anfällt, wenn das Gericht über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Zwar entsteht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV - RVG die Terminsgebühr u.a. auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Es muss sich jedoch stets um ein Verfahren handeln, für das an sich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das ist im Verfahren nach § 341 Abs. 2 ZPO nicht der Fall. Das Urteil kann nach dieser Vorschrift ohne mündliche Verhandlung ergehen. Daher ist Nr. 3104 VV - RVG nicht einschlägig (vgl. zu einer im Tatsächlichen geringfügig anders gelagerten Fallkonstellation den OLG Koblenz 14 W 334/03 vom 19.5.2003 in Rpfleger 2003, 539 = AGS 2003, 399 mit Anm. N. Schneider = JurBüro 2003, 420 und MDR 2003, 1262).

Soweit in der Einspruchsbegründung vom 22.6.2009 davon die Rede ist, dass im Februar 2009 Gespräche geführt wurden, die auf eine neue Ratenzahlungsvereinbarung zielten, scheidet eine Terminsgebühr schon deshalb aus, weil nicht zu ersehen ist, dass die Klägerin bereits seinerzeit einen Klageauftrag erteilt hatte. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides datiert vom 18.3.2009.

Dass die Klägerin die Kosten der erfolglosen Beschwerde zu tragen hat, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2753237

JurBüro 2011, 590

AGS 2011, 482

NJW-Spezial 2011, 604

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