Rz. 27

Eingereicht ist der Schriftsatz auch dann, wenn er beim unzuständigen Gericht eingereicht worden ist,[20] da der Prozessbevollmächtigte damit in der Sache selbst mit seiner Tätigkeit nach außen hervorgetreten ist. Dem Wortlaut von VV 3101 Nr. 1 lässt sich nicht entnehmen, dass die Gebührenreduktion nur dann entfällt, wenn der betreffende Schriftsatz an das zuständige Gericht übersandt wurde. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen eher für das Entstehen einer 1,3-Verfahrensgebühr auch bei Übersendung an ein unzuständiges Gericht. Denn reduziert werden sollte die Gebühr in den Fällen, in denen der Anwalt vor Auftragsende nicht mit seiner Tätigkeit nach außen in Erscheinung getreten ist, nicht dagegen in den Fällen, in denen er mangels Zuständigkeit des Gerichts ggf. keine wirksame Verfahrenshandlung vorgenommen hat. In einem derartigen Fall ist also für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten die 1,3-Verfahrensgebühr auch dann verdient, wenn der Kläger die Klage vor Eingang des Schriftsatzes des Beklagten bei dem zuständigen Gericht zurückgenommen hat.[21]

[20] OLG Nürnberg JurBüro 1966, 771; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3101 Rn 19.
[21] Vgl. auch OLG Nürnberg JurBüro 1966, 771.

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