Rz. 140

Die Erwähnung der Landwirtschaftssachen ist im Gesetz nur beispielhaft aufgezählt. Dies folgt aus dem Zusatz "insbesondere": Die Ermäßigung nach Nr. 3 ist daher auch in anderen "streitigen" Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Da die freiwillige Gerichtsbarkeit als solche keine "streitigen Verfahren" kennt, dürfte darauf abzustellen sein, ob das Verfahren im Einzelfall streitig geführt wird. Während dies bei Landwirtschaftssachen vom Gesetzgeber unumstößlich vermutet wird, ist in den übrigen Fällen eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift des Abs. 2. Lediglich die Fälle, in denen der Anwalt nicht mehr zu tun braucht, als den Antrag zu stellen und die Entscheidung entgegenzunehmen, sollen zur Ermäßigung führen. Muss der Anwalt sich dagegen in der Sache mit Einwendungen eines anderen Beteiligten auseinander setzen, wird die Ermäßigung ausgeschlossen, auch dann, wenn der Anwalt letztlich nicht mehr tut, als einen Antrag zu stellen.

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten die Erteilung eines Erbscheins. An dem Verfahren wird der Bruder des Mandanten beteiligt, der der Auffassung ist, er sei Erbe und in umfangreichen Schriftsätzen ausführt, wieso der Erbschein nicht erteilt werden dürfe. Der Anwalt nimmt die Schriftsätze entgegen und prüft diese. Er ist der Auffassung, es sei nichts zu veranlassen. Hiernach erlässt das Nachlassgericht den beantragten Erbschein.

Hier könnte man schon darüber streiten, ob der Anwalt "lediglich einen Antrag" gestellt oder ob er nicht mehr veranlasst hat, indem er die Schriftsätze der Gegenseite geprüft hat. Jedenfalls handelt es sich infolge der Einwendungen der Gegenseite um ein "streitiges Verfahren", so dass nach Anm. Abs. 2 die Anwendung der Nr. 3 ausgeschlossen ist.

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