Rz. 49

Gemäß § 240 ZPO wird ein Klageverfahren unterbrochen, wenn über das Vermögen einer der Prozessparteien das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nimmt nunmehr der Insolvenzverwalter das Verfahren wieder auf und lässt er dies durch seinen Prozessbevollmächtigten dem Gericht gegenüber erklären, stellt sich die Frage, wie diese Mitteilung des Rechtsanwalts gebührenrechtlich zu bewerten ist. Unter Geltung der BRAGO wurde die Entstehung von mehr als einer 5/10-Prozessgebühr nach § 32 BRAGO abgelehnt,[59] weil die Erklärung des Insolvenzverwalters, das gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren aufzunehmen, zwar eine Prozesshandlung mit unmittelbarer Gestaltungswirkung, aber keinen Sachantrag darstelle und nicht erklärt werde, welchen Inhalt das erbetene Endurteil haben solle. Die Aufnahmeanzeige löse daher bei anschließender Klage- bzw. Rechtsmittelrücknahme nur eine halbe Gebühr aus.

Dieser Ansicht kann unter Geltung des RVG nicht gefolgt werden. Zum einen ist auch auf eine Aufnahmeanzeige hin eine Sachentscheidung des Gerichts möglich. Denn soweit der Prozessgegner die Wirksamkeit der Aufnahme bestreitet oder soweit das Gericht die Wirksamkeit der Aufnahme von Amt wegen zu beachten hat, erlässt das Gericht ein Endurteil über die Zurückweisung der Aufnahme oder über die Verwerfung des zugehörigen Rechtsmittels. Zum anderen ist unabhängig von der Frage, ob die Aufnahmeanzeige einem Sachantrag gleichzustellen ist, sie jedenfalls als Sachvortrag i.S.v. Nr. 1 anzusehen. Dem Rechtsanwalt des Insolvenzverwalters erwächst daher mit Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht, in dem die Aufnahme des Verfahrens erklärt wird, eine volle Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 i.H.v. 1,3.

[59] OLG Karlsruhe JurBüro 1997, 138.

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