Rz. 43

Nimmt der Rechtsanwalt des Beklagten auf Aufforderung des Gerichts zu einem Verweisungsantrag mit sachlichen Argumenten Stellung und beantragt er eine Verweisung des Rechtsstreits, so hat er eine Verfahrensgebühr nach VV 3100 i.H.v. 1,3 verdient. Denn unstreitig ist der Verweisungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der auf eine Entscheidung des Gerichts über dessen örtliche Zuständigkeit gerichtet ist, ein Sachantrag,[46] mindestens aber Sachvortrag i.S.v. Nr. 1. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in dem betreffenden Schriftsatz lediglich sein Einverständnis mit der vom Kläger beantragten Verweisung erklärt,[47] da diese Erklärung keine sachantragsähnliche Bedeutung hat und auch sonst keinen Sachvortrag enthält.

[46] OLG Bamberg JurBüro 1987, 1675; OLG Schleswig AnwBl 1997, 125.
[47] LG Mönchengladbach 25.10.2005 – 5 T 446/05, Rpfleger 2006, 169; KG JurBüro 1987, 709; OLG Köln JurBüro 1986, 1041; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3101 Rn 34.

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