Rz. 7

Zwischen den Parteien muss ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestanden haben. Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist weit zu fassen. Erfasst werden sämtliche Rechtsverhältnisse des materiellen Rechts, sofern die Parteien hierüber verfügen können. Der Abschluss eines Vertrages (z.B. eines Kfz-Kaufvertrages) genügt für sich genommen nicht, um die Einigungsgebühr entstehen zu lassen.[14] Denn vor Abschluss des Vertrages verhandeln die Parteien in der Regel nicht über rechtliche Positionen, da in diesem Zeitpunkt eine rechtliche Bindung noch nicht bestand. Verhandelt wird in einem solchen Fall nur über wirtschaftliche Positionen.

[14] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1000 Rn 99; OLG Düsseldorf AGS 2003, 496 = OLG-Report 2003, 342 zu § 23 BRAGO a.F.

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