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Erforderlich ist auch hier nicht, dass der Anwalt gegenüber mehreren Gläubigern tätig geworden ist und eine Einigung erzielt hat.[40] VV 2508 ist also auch dann anwendbar,[41] wenn

der Anwalt nur gegenüber dem einzigen Gläubiger tätig geworden ist und eine Einigung mit diesem erzielt hat,
mehr als ein Gläubiger vorhanden ist, der Anwalt aber nur (noch) gegenüber einem tätig wird und ihn zur Einigung bewegt.
[40] So auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 40.
[41] Vgl. LG Düsseldorf 25.4.2006 – 19 T 77/06.

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