Rz. 24
Erforderlich ist auch hier nicht, dass der Anwalt gegenüber mehreren Gläubigern tätig geworden ist und eine Einigung erzielt hat.[40] VV 2508 ist also auch dann anwendbar,[41] wenn
▪ | der Anwalt nur gegenüber dem einzigen Gläubiger tätig geworden ist und eine Einigung mit diesem erzielt hat, |
▪ | mehr als ein Gläubiger vorhanden ist, der Anwalt aber nur (noch) gegenüber einem tätig wird und ihn zur Einigung bewegt. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen