Rz. 40
Entsteht eine zweite Geschäftsgebühr außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, verbleiben beide entstandenen Geschäftsgebühren anrechnungsfrei, da es insoweit an einer zu Anm. Abs. 6 zu VV Vorb. 2.3 vergleichbaren Anrechnungsregelung in VV 2503 fehlt.
Beispiel: Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn in außergerichtlich zu vertreten. Anschließend kommt es zu einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO, in dem der Anwalt den Rechtsuchenden ebenfalls vertritt.
Es liegen zwei Angelegenheiten i.S.d. § 15 vor, da das Streitschlichtungsverfahren gegenüber der vorangegangenen außergerichtlichen Vertretung eine eigene Angelegenheit darstellt (§ 17 Nr. 7 Buchst. a). Es entstehen also zwei Geschäftsgebühren. Eine Anrechnung findet nicht statt. Bei einem Schlichtungsverfahren handelt es sich weder um ein gerichtliches noch um ein behördliches Verfahren. Zwar werden die Schlichtungsstellen von der Landesjustizverwaltung eingerichtet; das macht sie aber nicht zu staatlichen Behörden. Erst Recht findet kein "behördliches Verfahren" statt, da keine Entscheidung ergehen kann, sondern nur geschlichtet wird.
I. Außergerichtliche Vertretung
1. | Geschäftsgebühr, VV 2503 | 93,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 18,70 EUR | |
Zwischensumme | 112,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 21,32 EUR | |
Gesamt | 133,52 EUR |
II. Vertretung im Streitschlichtungsverfahren
1. | Geschäftsgebühr, VV 2503 | 93,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 18,70 EUR | |
Zwischensumme | 112,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 21,32 EUR | |
Gesamt | 133,52 EUR |
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