Rz. 4

Da die VV 2501 ff. für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels[2] im Gegensatz zu den VV 2100 ff. keine besonderen Gebührentatbestände vorsehen, fällt diese Tätigkeit ebenfalls unter VV 2501.[3] Ebenso entsteht die Gebühr VV 2501 für die Beratung über die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt oder für die Beratung über eine Klageerhebung gegen einen Widerspruchsbescheid.[4]

[2] Zur Bewilligung von Beratungshilfe vgl. BGH 25.4.2007 – XII ZB 179/06, NJW-RR 2007, 1439; OLG Düsseldorf 15.12.2005 – II-5 WF 191/05; OLG Düsseldorf 9.9. 2005 – II-5 WF 185/05; OLG Frankfurt 28.4.2005 – 1 W 33/05.
[4] Nach Auffassung des AG Aachen BeckRS 2010, 11079 darf die Bewilligung von Beratungshilfe über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen behördlichen Bescheid nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden.

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