Rz. 20

Angerechnet wird nur die Gebühr des VV 2501; Auslagen nach § 46, VV 7000 ff. sind nicht anzurechnen.[31]

[31] Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2501 Rn 9; NK-GK/Köpf, VV 2501 Rn 3.

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