Gesetzestext
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG | ||||||||
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2303 | Geschäftsgebühr für
|
1,5 |
A. Allgemeines
Rz. 1
Wird der Anwalt in einem der in § 17 Nr. 7 genannten Güte- oder Schlichtungsverfahren tätig, so richtet sich seine Vergütung hierfür nach VV 2303. Nach § 17 Nr. 7 stellen die dort genannten Güte- und das Schlichtungsverfahren eine eigene Angelegenheit dar. Dies gilt sowohl gegenüber der vorangegangenen außergerichtlichen Vertretung als auch gegenüber einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren. Insgesamt können also drei Angelegenheiten gegeben sein, nämlich
▪ | die außergerichtliche Vertretung, |
▪ | die Tätigkeit im Güte- oder Schlichtungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren nach VV 2303 und |
▪ | die Tätigkeit im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren. |
In allen drei Angelegenheiten erhält der Anwalt seine Vergütung gesondert, insbesondere auch eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.
Rz. 2
VV 2303 zählt ebenso wie die korrespondierende Vorschrift des § 17 Nr. 7 verschiedene Verfahren auf, für die dieser Gebührentatbestand gilt. Es handelt sich um Verfahren vor:
▪ | den Gütestellen, die gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch die Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt sind (Nr. 1, 1. Alt.), |
▪ | den Gütestellen zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung nach § 15a Abs. 3 EGZPO (Nr. 1, 2. Alt.), |
▪ | einem Ausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG (Nr. 2), |
▪ | dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen (Nr. 3). |
▪ | gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen und Schiedsstellen (Nr. 4). |
Rz. 3
Nach VV Vorb. 2.3 Abs. 6 (Anm. zu VV 2303 a.F.) ist eine vorangegangene Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Vertretung zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die Geschäftsgebühr eines nachfolgenden Güte- oder Schlichtungsverfahrens anzurechnen.
Rz. 4
Des Weiteren ist die Geschäftsgebühr des Güte- oder Schlichtungsverfahrens nach VV Vorb. 3 Abs. 4 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
B. Regelungsgehalt
I. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, § 15a Abs. 3 EGZPO (Nr. 1)
Rz. 5
Ausdrücklich genannt sind in Nr. 1 die Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also solche Gütestellen, die von der Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt sind. Auf Grund der zum 1.1.2000 eingeführten Vorschrift des § 15a EGZPO sind die Landesjustizverwaltungen ermächtigt worden, Gütestellen zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung einzurichten. Von der Möglichkeit eines solchen Ausführungsgesetzes machen derzeit die Länder Bayern,[1] Nordrhein-Westfalen,[2] Hessen,[3] Brandenburg,[4] Saarland,[5] Sachsen-Anhalt,[6] Hamburg,[7] Mecklenburg-Vorpommern,[8] Niedersachsen,[9] Rheinland-Pfalz,[10] Sachsen[11] und Schleswig-Holstein[12] Gebrauch. Die Stellen der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung sind Gütestellen i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (§ 15a Abs. 6 EGZPO; § 44 Abs. 1 JustG NRW; Art. 5 BaySchlG).
Rz. 6
Die Vorschrift der Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), unternehmen. Dazu gehören Gütestellen der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, einer Innung oder auch Gütestellen einer Rechtsanwaltskammer, die zwischen Anwalt und Mandant Güteverfahren durchführt.
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