Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2303

Geschäftsgebühr für

1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen……
1,5

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Wird der Anwalt in einem der in § 17 Nr. 7 genannten Güte- oder Schlichtungsverfahren tätig, so richtet sich seine Vergütung hierfür nach VV 2303. Nach § 17 Nr. 7 stellen die dort genannten Güte- und das Schlichtungsverfahren eine eigene Angelegenheit dar. Dies gilt sowohl gegenüber der vorangegangenen außergerichtlichen Vertretung als auch gegenüber einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren. Insgesamt können also drei Angelegenheiten gegeben sein, nämlich

die außergerichtliche Vertretung,
die Tätigkeit im Güte- oder Schlichtungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren nach VV 2303 und
die Tätigkeit im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.

In allen drei Angelegenheiten erhält der Anwalt seine Vergütung gesondert, insbesondere auch eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.

 

Rz. 2

VV 2303 zählt ebenso wie die korrespondierende Vorschrift des § 17 Nr. 7 verschiedene Verfahren auf, für die dieser Gebührentatbestand gilt. Es handelt sich um Verfahren vor:

den Gütestellen, die gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch die Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt sind (Nr. 1, 1. Alt.),
den Gütestellen zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung nach § 15a Abs. 3 EGZPO (Nr. 1, 2. Alt.),
einem Ausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG (Nr. 2),
dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen (Nr. 3).
gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen und Schiedsstellen (Nr. 4).
 

Rz. 3

Nach VV Vorb. 2.3 Abs. 6 (Anm. zu VV 2303 a.F.) ist eine vorangegangene Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Vertretung zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die Geschäftsgebühr eines nachfolgenden Güte- oder Schlichtungsverfahrens anzurechnen.

 

Rz. 4

Des Weiteren ist die Geschäftsgebühr des Güte- oder Schlichtungsverfahrens nach VV Vorb. 3 Abs. 4 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

B. Regelungsgehalt

I. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, § 15a Abs. 3 EGZPO (Nr. 1)

 

Rz. 5

Ausdrücklich genannt sind in Nr. 1 die Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also solche Gütestellen, die von der Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt sind. Auf Grund der zum 1.1.2000 eingeführten Vorschrift des § 15a EGZPO sind die Landesjustizverwaltungen ermächtigt worden, Gütestellen zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung einzurichten. Von der Möglichkeit eines solchen Ausführungsgesetzes machen derzeit die Länder Bayern,[1] Nordrhein-Westfalen,[2] Hessen,[3] Brandenburg,[4] Saarland,[5] Sachsen-Anhalt,[6] Hamburg,[7] Mecklenburg-Vorpommern,[8] Niedersachsen,[9] Rheinland-Pfalz,[10] Sachsen[11] und Schleswig-Holstein[12] Gebrauch. Die Stellen der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung sind Gütestellen i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (§ 15a Abs. 6 EGZPO; § 44 Abs. 1 JustG NRW; Art. 5 BaySchlG).

 

Rz. 6

Die Vorschrift der Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), unternehmen. Dazu gehören Gütestellen der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, einer Innung oder auch Gütestellen einer Rechtsanwaltskammer, die zwischen Anwalt und Mandant Güteverfahren durchführt.

[1] Bayerisches Schlichtungsgesetz (BaySchlG) v. 25.4.2000 (GVBl S. 268).
[2] Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) v. 26.1.2010 (GV. NRW. S. 30).
[3] Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (Hess SchlG) v. 6.2.2001 (GVBl II S. 210–82).
[4] Gesetz zur Fortentwicklung des Schlichtungsrechts im Land Brandenburg (BbGSchlG) v. 5.10.2000 (GVBl I S. 134).
[5] Gesetz Nr. 1464 zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG) vom 5.10.2000 (ABl des Saarlandes 2001, S. 532).
[6] Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG) v. 22.6. 2001 (GVBl. LSA 2001, 214).
[7] Gesetz über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-Verordnung) v. 1.2.2011 (HmbGVBl 2011, S. 49).
[8] Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG M-V) v. 13.9.1990 (GBl I Nr. 61 1990, S. 1527).
[9] Niedersächsisches Schlichtungsgesetz (NSchlG) v. 17.12.2009 (Nds.GVBl Nr. 28/2009 S. 482).
[10] Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) v. 10.9.2008 (GVBl. 2008, 204).
[11] Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) v. 27.5.1999.
[12] Gesetz zur Ausführung von § 15a de...

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