Rz. 51

Neben den Gebühren nach VV 2200 erhält der Anwalt selbstverständlich auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere also eine Postentgeltpauschale nach VV 7002. Sofern der Einvernehmensanwalt Geschäftsreisen unternehmen muss, also etwa bei Besuchen in der JVA, bei denen er anwesend sein muss (§ 30 Abs. 1 S. 2 EuRAG i.V.m. § 28 EuRAG), erhält er auch Fahrtkosten nach VV 7003 und Abwesenheitsgelder nach VV 7004. Umsatzsteuer nach VV 7008 fällt dagegen nicht an (siehe VV 7008 Rdn 6 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge