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Umstritten war bislang die Frage der Kostenerstattung. Nach früherer Ansicht der Rspr.[10] sollten Kosten des deutschen Anwalts für die Herstellung des Einvernehmens nur insoweit erstattungsfähig sein, als sie die Kosten nicht übersteigen, die bei unmittelbarer Beauftragung eines deutschen Anwalts entstanden wären, also gegebenenfalls einschließlich Informationskosten. Anderer Ansicht war bereits Bach,[11] der darauf hingewiesen hat, dass diese Rechtsprechung dem freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU widerspreche. Der EuGH[12] hat zwischenzeitlich entschieden, dass auch die Kosten beider Anwälte grundsätzlich erstattungsfähig sind. Dem folgt jetzt auch die deutsche Rspr.[13]

[10] OLG München AGS 1999, 47 m. Anm. von Eicken NJW-RR 1998, 1692.
[11] Rpfleger 1991, 7.
[12] RVGreport 2004, 32 = NJW 2004, 833.
[13] OLG München (unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr.) NJW-RR 2004, 1508.

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