I. Anwendungsbereich

1. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 13

VV 2200 gilt nur für den deutschen Rechtsanwalt, den das Gesetz als Einvernehmensanwalt bezeichnet (§ 28 Abs. 1 EuRAG). Die Vergütung des ausländischen Rechtsanwalts für die Vertretung des Mandanten richtet sich ausschließlich nach dem Heimatrecht des ausländischen Rechtsanwalts.

2. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 14

In VV 2200 ist nur die Vergütung für die Herstellung des Einvernehmens geregelt. Dies betrifft also ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem ausländischen Anwalt und dem deutschen Einvernehmensanwalt. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt dagegen nicht zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben (§ 28 Abs. 3 EuRAG).

 

Rz. 15

Gebührenschuldner des Einvernehmensanwalts ist daher auch allein der ausländische Anwalt, nicht dessen Mandant.

II. Herstellung des Einvernehmens (VV 2200)

1. Allgemeines

 

Rz. 16

Für die Herstellung des Einvernehmens nach den §§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 1 S. 2 EuRAG erhält der Einvernehmensanwalt die Vergütung nach VV 2200. Wie sich die Gebühr berechnet, richtet sich nach den Gebühren, die der Einvernehmensanwalt erhalten würde, wenn er selbst als Prozess-, Verfahrensbevollmächtigter oder Verteidiger vom Mandanten beauftragt worden wäre.

 

Rz. 17

Die volle Gebühr nach VV 2200 setzt voraus, dass das Einvernehmen hergestellt worden ist. Kommt es nicht zur Herstellung des Einvernehmens, richtet sich die Vergütung nach VV 2201 (ausführlich siehe Rdn 44 ff.).

2. Abgeltungsbereich

 

Rz. 18

Die Gebühr nach VV 2200 entsteht mit der ersten Tätigkeit des Einvernehmensanwalts nach Erteilung des Auftrags, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 2.3 Abs. 3).

 

Rz. 19

Die Einvernehmensgebühr nach VV 2200 deckt die gesamte Tätigkeit des Einvernehmensanwalts im Verfahren über die Herstellung des Einvernehmens ab, also insbesondere die Beratung und Belehrung des ausländischen Rechtsanwalts über die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, die Belehrung über das prozessuale Vorgehen, insbesondere die Beachtung von Formalien der Klageerhebung,[3] über die Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen, die Wahrnehmung von Terminen sowie die Wahrung von Schriftsatz- und Rechtsmittelfristen.[4] Der inländische Anwalt muss sämtliche möglichen Verfahrenskonstellationen mit dem ausländischen Anwalt abwägen und beraten.[5]

 

Rz. 20

Ebenfalls durch die Gebühr nach VV 2200 wird die Abgabe des schriftlichen Nachweises des Einvernehmens gegenüber der Behörde oder dem Gericht gemäß § 29 Abs. 1 EuRAG abgegolten, sowie gegebenenfalls der Widerruf (§ 29 Abs. 2 S. 1 EuRAG). Darüber hinaus zählt zum Abgeltungsbereich der Gebühr VV 2200 auch die Tätigkeit als Zustellungsbevollmächtigter (§ 31 EuRAG).

 

Rz. 21

Ist der Anwalt hinsichtlich des Einvernehmens nach § 30 EuRAG tätig, so deckt die Einvernehmensgebühr auch die Mitwirkung beim Schriftverkehr sowie die Begleitung in die Haft oder Unterbringungsanstalt mit ab.

[3] Hansens, BRAGO, § 24a Rn 3.
[4] Hansens, BRAGO, § 24a Rn 3; Raiser, NJW 1991, 2049.
[5] Hansens, BRAGO, § 24a Rn 3.

3. Umfang der Angelegenheit

 

Rz. 22

Hinsichtlich des Umfangs der Angelegenheit gilt § 15. Für jede selbstständige Angelegenheit muss ein Einvernehmen hergestellt werden, so dass die Gebühren nach VV 2200 insoweit also auch jeweils gesondert anfallen.[6]

 

Beispiel: Der inländische Anwalt wird beauftragt, das Einvernehmen mit dem ausländischen Anwalt bei zwei anhängigen Gerichtsverfahren herzustellen.

Da es sich bei den Gerichtsverfahren jeweils um eigene Angelegenheiten nach § 15 Abs. 2 handelt, erhält der deutsche Anwalt für jedes Einvernehmen die Gebühr nach VV 2200 gesondert.

 

Rz. 23

Auch soweit der ausländische Anwalt nach Abschluss des Verfahrens in der Zwangsvollstreckung tätig wird und hierfür das Einvernehmen hergestellt werden muss, etwa bei einer Vollstreckungsgegenklage oder einem Bestrafungsantrag vor dem LG, muss das Einvernehmen erneut hergestellt werden, so dass die Gebühr nach VV 2200 erneut entsteht.

 

Rz. 24

Darüber hinaus erhält der Anwalt die Einvernehmensgebühr für jeden Rechtszug gesondert.

 

Beispiel: Der inländische Anwalt wird beauftragt, das Einvernehmen mit dem ausländischen Anwalt für ein Strafverfahren vor der großen Strafkammer herzustellen. Nach Abschluss des Verfahrens will der Mandant Revision einlegen. Auch für dieses Verfahren soll der Anwalt das Einvernehmen herstellen.

Der Anwalt erhält die Gebühr nach VV 2200 für jedes Einvernehmen gesondert.

 

Rz. 25

Soweit das RVG in bestimmten Fällen anordnet, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszuges eine neue Gebührenangelegenheit beginnt (etwa Urkunden- und Nachverfahren, § 17 Nr. 5), entsteht gleichwohl nur eine Einvernehmensgebühr, da das Einvernehmen nicht erneut hergestellt werden muss.

 

Rz. 26

Dagegen erhält der Anwalt zwei Gebühren nach VV 2200, wenn das Einvernehmen sowohl für ein einstweiliges Verfügungs- oder Arrestverfahren hergestellt werden soll als auch für das Hauptsacheverfahren.

 

Rz. 27

Verschiedene Gebührenangelegenheiten bilden auch das Einvernehmen nach § 28 Abs. 1 EuRAG und nach § 30 Abs. 1 S. 2 EuRAG. Soweit der Anwalt also nicht nur das Einvernehmen für die Vertre...

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