Rz. 18

Die Gebühr nach VV 2200 entsteht mit der ersten Tätigkeit des Einvernehmensanwalts nach Erteilung des Auftrags, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 2.3 Abs. 3).

 

Rz. 19

Die Einvernehmensgebühr nach VV 2200 deckt die gesamte Tätigkeit des Einvernehmensanwalts im Verfahren über die Herstellung des Einvernehmens ab, also insbesondere die Beratung und Belehrung des ausländischen Rechtsanwalts über die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, die Belehrung über das prozessuale Vorgehen, insbesondere die Beachtung von Formalien der Klageerhebung,[3] über die Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen, die Wahrnehmung von Terminen sowie die Wahrung von Schriftsatz- und Rechtsmittelfristen.[4] Der inländische Anwalt muss sämtliche möglichen Verfahrenskonstellationen mit dem ausländischen Anwalt abwägen und beraten.[5]

 

Rz. 20

Ebenfalls durch die Gebühr nach VV 2200 wird die Abgabe des schriftlichen Nachweises des Einvernehmens gegenüber der Behörde oder dem Gericht gemäß § 29 Abs. 1 EuRAG abgegolten, sowie gegebenenfalls der Widerruf (§ 29 Abs. 2 S. 1 EuRAG). Darüber hinaus zählt zum Abgeltungsbereich der Gebühr VV 2200 auch die Tätigkeit als Zustellungsbevollmächtigter (§ 31 EuRAG).

 

Rz. 21

Ist der Anwalt hinsichtlich des Einvernehmens nach § 30 EuRAG tätig, so deckt die Einvernehmensgebühr auch die Mitwirkung beim Schriftverkehr sowie die Begleitung in die Haft oder Unterbringungsanstalt mit ab.

[3] Hansens, BRAGO, § 24a Rn 3.
[4] Hansens, BRAGO, § 24a Rn 3; Raiser, NJW 1991, 2049.
[5] Hansens, BRAGO, § 24a Rn 3.

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