Rz. 23

Nicht anders verhält es sich, wenn dem Anwalt mit dem Auftrag, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen, bereits der bedingte Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt wird, wenn also der Anwalt für den Fall, dass er im Rahmen seiner Prüfung zu einer Erfolgsaussicht gelangt, das Rechtsmittel auch einlegen soll. Der Anwalt erhält dann für die Prüfung wiederum die Gebühr der VV 2100. Kommt er zu dem Ergebnis, dass Erfolgsaussicht besteht, so wird damit gemäß § 158 BGB der Auftrag für das Rechtsmittelverfahren wirksam, sodass damit die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens ausgelöst wird. Soweit der Anwalt die Erfolgsaussicht insgesamt bejaht, entsteht die Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert. Soweit der Anwalt die Erfolgsaussicht nur teilweise bejaht, entsteht die Verfahrensgebühr nur aus diesem Teilbetrag. Die Prüfungsgebühr ist dann wiederum auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, soweit sich die Gegenstände von Prüfung und Rechtsmittel decken (zur Abrechnung siehe Rdn 40 ff.).

 

Rz. 24

Das LG Köln geht davon aus, dass ein Mandant, der vor Besprechung der Berufungsaussichten bereits den Auftrag für eine Berufungseinlegung erteilt, erwartet, dass er vor Durchführung der Berufung noch eine entsprechende – auch kostenpflichtige – Beratung zum Umfang der Verfolgung der Berufung erhält. Insoweit soll in der Regel ein konkludenter umfassender Beratungsauftrag vorliegen, der gleichzeitig mit dem bedingten Auftrag zur Berufungseinlegung im Rahmen der Erfolgsaussicht erteilt wird.[19]

[19] LG Köln AGS 2012, 385 = NJW-RR 2012, 1471.

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