Rz. 18

Dem Anwalt muss der Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels erteilt worden sein.[15] Daran fehlt es, wenn der Anwalt die Übernahme des Mandats davon abhängig macht, ob das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, und er dieses nach Prüfung der Sache verneint. In diesem Fall ist erst gar kein Auftrag zustande gekommen, so dass dem Anwalt überhaupt keine Vergütung zusteht.[16] Ebenso wenig entsteht die Vergütung nach VV 2100, soweit der Anwalt unaufgefordert über die Aussicht eines Rechtsmittels berät. Auch hierfür erhält er keine Vergütung.[17]

 

Rz. 19

Ein Auftrag zur Prüfungstätigkeit ist allerdings noch nicht anzunehmen, wenn der Revisionsbeklagte sich durch seinen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten der ersten und zweiten Instanz dahin beraten lässt, ob eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich sei und der Anwalt dies verneint, weil ein Versäumnisurteil ausgeschlossen werden könne.[18]

[15] BGH 11.4.1991 – I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084.
[16] OLG Bremen KostRsp. BRAGO § 20 Nr. 1 = BB 1970, 194.
[17] OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 21 m. Anm. Enders; OLG Hamm AGS 2001, 174 = OLGR 2001, 168; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 315.
[18] OLG Stuttgart RVGreport 2009, 64 = OLGR 2008, 732.

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