Rz. 32

Maßgebender Gegenstandswert ist der Gesamtwert der Gegenstände, über die Beweis erhoben worden ist (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG). Dieser Wert kann hinter dem Wert der Hauptsache zurückbleiben und ist dann auf Antrag nach § 33 Abs. 1 gesondert festzusetzen.

 

Rz. 33

 

Beispiel: In dem Verfahren (Wert: 200.000 EUR) kommt es zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr entsteht jetzt die Zusatzgebühr der VV 1010.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 200.000 EUR)
  2.884,70 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 200.000 EUR)
  2.662,80 EUR
3.

0,3-Zusatzgebühr, VV 1010

(Wert: 200.000 EUR)
  665,70 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 6.233,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   1.184,31 EUR
Gesamt   7.417,51 EUR
 

Rz. 34

 

Beispiel: In dem Verfahren (Wert: 200.000 EUR) kommt es wegen eines Teils der Forderungen i.H.v. 120.000 EUR zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr aus dem Gesamtwert entsteht jetzt die Zusatzgebühr der VV 1010 nur aus dem Wert von 120.000 EUR.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 200.000 EUR)
  2.884,70 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 200.000 EUR)
  2.662,80 EUR
3.

0,3-Zusatzgebühr, VV 1010

(Wert: 120.000 EUR)
  524,70 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 6.092,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   1.157,52 EUR
Gesamt   7.249,72 EUR

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