Rz. 48
Die Hebegebühr gilt im Falle der Anm. Abs. 1 alle mit dem Zahlungsverkehr zusammenhängenden Tätigkeiten ab, insbesondere die Überwachung der Einzahlung, Kontrolle der Gutschrift, Berechnung anfallender Bankzinsen, Einlösung von Schecks sowie die Auszahlung selbst.[48] Hierzu zählt auch die Korrespondenz betreffend die Errichtung eines Anderkontos.[49]
Rz. 49
Nicht abgegolten sind Umtauschkosten, Postgebühren und Bankspesen. Der Ersatz dieser Kosten kann zusätzlich gefordert werden. Auch der Umtausch in eine andere Währung ist nicht abgegolten, sondern wird nach VV 2300 gesondert vergütet.
Rz. 50
Im Falle der Anm. Abs. 4 wird durch die Hebegebühr die Entgegennahme und Ablieferung oder Rücklieferung abgegolten. Weitere Tätigkeiten sind durch die Hebegebühren nicht abgedeckt. Sonstige Handlungen, z.B. die Veräußerung eines Wertgegenstandes und die Auskehr des Erlöses, sind daher ebenfalls nach VV 2300 gesondert zu vergüten.
Rz. 51
Ebenfalls nicht durch die Hebegebühr abgegolten ist die mit einer Hinterlegung verbundene Tätigkeit des Anwalts. Auch diese Tätigkeit löst eine gesonderte Vergütung nach VV 2300 aus, die gegebenenfalls sogar vom Gegner zu erstatten ist.[50]
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