Rz. 25

Die Hebegebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt den Zahlbetrag aus eigenen Mitteln vorlegt und erst anschließend beim Mandanten einfordert.

 

Beispiel: Der Anwalt zahlt die Vergleichssumme aus eigenen Mitteln an den Gegner und lässt sich diesen Betrag anschließend vom Mandanten erstatten.

Dass in diesem Fall nicht "empfangene Gelder" weitergeleitet werden, sondern der zeitliche Ablauf umgekehrt ist, steht dem Anfall der Hebegebühr nicht entgegen.[31]

[31] RG HRR 41 Nr. 951.

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