Rz. 74

Zahlt der Gegner "freiwillig" während oder nach Abschluss des Rechtsstreits außerhalb einer Vollstreckungsmaßnahme, können Hebegebühren, soweit sie erstattungsfähig sind, nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden, wobei umstritten ist, ob es sich noch um Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO) oder um Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) handelt. Einig ist man sich jedoch, dass bei Zahlungen durch den Gegner, sei es während oder nach Abschluss des Rechtsstreits, eine Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO und damit eine Festsetzung ebenfalls nur unter den oben dargestellten engen Voraussetzungen (vgl. Rdn 69 ff.) in Betracht kommt.[63]

[63] LG Karlsruhe 5.3.2019 – 3 O 22/14, AGS 2019, 253; LG Freiburg 17.3.2017 – 4 O 87/16, AGS 2017, 362; Gerold/Schmidt/Mayer, VV 1009 Rn 19 f.

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