Rz. 70

Im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung – insbesondere bei Verkehrsunfallregulierungen – wird die Erstattung der Hebegebühr überwiegend verneint. Obwohl es sich bei den Hebegebühren in der Regel nur um Minimalbeträge handelt, zeigt sich die Rechtsprechung hier sehr kleinlich. Diese Kosten sollen nur dann gemäß § 249 BGB einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn sie notwendige Kosten der Rechtsverfolgung seien. Das wiederum sei grundsätzlich nicht der Fall. Für die Entgegennahme der Ersatzleistung sei keine anwaltliche Hilfe erforderlich. Erstattungsfähig ist die Hebegebühr nach der Rechtsprechung daher nur, wenn ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich war. Hierzu zählt z.B. der Fall, dass der Mandant im Ausland wohnt,[59] dass er über kein eigenes Konto verfügt oder dass er krankheits- oder verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, über sein Konto zu verfügen. Diese restriktive Haltung ist m.E. unzutreffend. Das Einziehen von Geldern durch den Anwalt ist in aller Regel zweckentsprechend, da er den Eingang zu überwachen und die Abrechnungen zu kontrollieren hat. Diese Aufgabe kann er nur wahrnehmen, wenn er die Zahlungseingänge selbst überwacht. Dass die Hebegebühr noch ein adäquat kausaler Schaden ist, lässt sich wohl kaum in Abrede stellen, da es mit Sicherheit nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt, dass der Anwalt auch mit der Einziehung der Ersatzsumme beauftragt wird. Daher sollte man auch die Hebegebühr grundsätzlich ohne Einschränkung als erstattungsfähig ansehen.

 

Rz. 71

Darauf, ob die Beauftragung des Anwalts mit der Einziehung der Gelder erforderlich war, kommt es bei der außergerichtlichen Schadensregulierung dann allerdings nicht an, wenn der Schuldner ohne Aufforderung unmittelbar an den Anwalt zahlt.[60] Des Weiteren wird die Erstattungsfähigkeit bejaht, wenn sich der Gegner im Vergleich verpflichtet hat, unmittelbar an den Anwalt zu zahlen.[61]

 

Rz. 72

Fordert der Anwalt den Schuldner dagegen auf, unmittelbar an ihn zu zahlen, wird die Hebegebühr nur dann als erstattungsfähig angesehen, wenn er gleichzeitig auf die dadurch entstehenden Kosten hinweist.[62]

 

Rz. 73

Bei Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen einiger Haftpflichtversicherer sind Hebegebühren durch die Pauschbeträge abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer trotz ausdrücklicher Bitte des Anwalts nicht an den Mandanten, sondern an den Anwalt zahlt.

[59] OLG München AnwBl 1963, 339.
[60] OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 714; LG Hagen AnwBl 1982, 541; AG Ahaus AnwBl 1982, 438; AG Wiesbaden AGS 1993, 66; AG Steinfurt AGS 1995, 135.
[61] KG JurBüro 1981, 1349; OLG Schleswig SchlHA 1979, 59; OLG Hamm JurBüro 1971, 241; OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 188; a.A. OLG Hamburg MDR 1991, 679.
[62] LG Mannheim 13.2.2014 – 10 S 71/13, AGS 2015, 495.

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