Rz. 19

Von der GbR als alleiniger Mandantin zu unterscheiden ist die Fallgestaltung, wo es um persönliche Verpflichtungen von Gesellschaftern geht. Wird etwa nicht nur von der Gesellschaft, sondern daneben auch von den Gesellschaftern persönlich Zahlung verlangt, so vertritt der Anwalt nicht nur das Gesamthandsinteresse, sondern darüber hinaus auch die einzelnen Abwehrinteressen der Gesellschafter. Diese sind unmittelbar betroffen und als Mandanten neben der Gesellschaft[34] gemeinschaftlich beteiligt.[35] In Betracht kommt nach der BGH-Rechtsprechung allerdings auch, dass nur die Gesellschaft als solche Auftraggeberin des Anwalts geworden ist[36] und dass die Gesellschafter als vertraglich nicht gebundene Personen von ihm mit vertreten werden. Dann fällt ein Mehrvertretungszuschlag nicht an.[37]

[35] OLG Düsseldorf MDR 2005, 1257; OLG Schleswig MDR 2003, 1202; OLG Saarbrücken OLGR 2002, 260; OLG Nürnberg JurBüro 2001, 527; OLG Hamburg MDR 1999, 256 und MDR 1989, 922; OLG Hamm AnwBl 1987, 196; OLG München MDR 1981, 328.
[36] Das hindert eine Vergütungsfestsetzung gegen die Gesellschafter; BGH 14.9.2004 – VI ZB 61/03, NJW 2005, 156; OLG Koblenz NJW 2003, 1130.
[37] Zu den gebühren- und erstattungsrechtlichen Folgen der Partei- und Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft siehe Hansens, BRAGOreport 2001, 99.

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