Rz. 78

Schuldet die Staatskasse einem beigeordneten Anwalt zwar eine wertbezogene Vergütung, jedoch nur die verminderten Gebühren nach § 49, so kann sich angesichts der Gebührenobergrenze bei Werten über 50.000 EUR (bis 31.12.2020: über 30.000 EUR) der Sonderfall ergeben, dass sich eine Werterhöhung gem. § 22 Abs. 1 durch Addition der Werte verschiedener Gegenstände gebührenrechtlich nicht mehr auswirken würde. Das verstößt gegen den Grundsatz der leistungsbezogenen Vergütung und erscheint sachlich durch nichts gerechtfertigt. Deshalb kommt dem beigeordneten Anwalt, der für mehrere Mandanten tätig ist, auch bei Verschiedenheit der Gegenstände die erhöhte Gebühr nach VV 1008 zugute, wenn und soweit eine Werterhöhung nach § 22 Abs. 1 zu keiner Mehrvergütung führt (siehe § 49 Rdn 16 ff.).[206]

[206] Vgl. BGH 11.6.1981 – VI ZR 27/78, NJW 1981, 2757; VGH Baden-Württemberg AGS 2009, 501 und 547 = JurBüro 2009, 490; OLG Hamm AGS 2003, 200 = AnwBl 2003, 179.

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