Rz. 1

In VV 1005 und 1006 ist geregelt, in welcher Höhe der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (VV 1000) oder Erledigungsgebühr (VV 1002) erhält, wenn in sozialrechtlichen Angelegenheiten Betragsrahmengebühren anfallen.

 

Rz. 2

Die Einigungs- und Erledigungsgebühr bei Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach VV 1005 wird in Höhe der nach VV 2302 angefallenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gezahlt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, wird die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach VV 1006 in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr gezahlt. Im Falle einer Beratung erhält der Anwalt die Hälfte der Schwellengebühr der Anm. zu VV 2302.

 

Rz. 3

Besonderheiten sind bei den Geschäfts- und Verfahrensgebühren zu beachten, die bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber entstehen oder bei einer Vorbefassung, die zu einer Anrechnung der zuvor anfallenden Gebühr führt. Die Einigungs- und Erledigungsgebühr fällt dann ohne Berücksichtigung des Mehrvertretungszuschlags nach VV 1008 oder des Anrechnungsbetrages an. Der Wortlaut insbesondere der Anm. Abs. 1 S. 3 VV 1005 ist missverständlich, Telos und Systematik der Regelung lassen aber ein anderes Verständnis nicht zu.

 

Rz. 4

Es finden sich Regelungen bei einer Teilerledigung oder einem Teilvergleich sowie Regelungen, die vorsehen, wie bei einem Mehrvergleich oder einer Erledigung zu verfahren ist, die nicht nur die Angelegenheit zum Gegenstand hat, in der die Erledigung erreicht wird.

Mit Anbindung der Einigungs- und Erledigungsgebühr an die Geschäfts- und Verfahrensgebühr hat der Gesetzgeber die früher häufigen Auseinandersetzungen um die Höhe der Gebühr entschärft (und trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Bestimmung der billigen Gebühr keine eigenen Kriterien nach § 14 Abs. 1 zur Verfügung stehen). Es gilt also jetzt vereinfacht der Grundsatz: Einfaches Verfahren = einfache Einigung bzw. Erledigung; schwieriges Verfahren = schwierige Einigung bzw. Erledigung.

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