Rz. 25

Bei einer Teileinigung ist nach der Anm. 2 zu VV 1005 und Anm. 2 zu VV 1006 vorgesehen, dass der auf den erledigten Teil der Angelegenheit entfallende Anteil der Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände zu schätzen ist. Ausgehend von der bestimmten Höhe der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr ist unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 – Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit, Bedeutung und Vermögenssituation – die Höhe der (Teil-)Einigungs- oder Erledigungsgebühr zu bemessen.

 

Rz. 26

Wird etwa in einem gerichtlichen Verfahren, in dem um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestritten wird, eine Einigung dahingehend erzielt, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderungsrente im Zeitpunkt der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorliegt und wird der Rechtsstreit um die Gewährung der Rente ab Antragstellung weitergeführt, so könnte Folgendes gelten. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit ist die Frage, ob überhaupt eine Rente zu gewähren ist, höher zu bewerten als die Frage, ob der Versicherungsfall schon im Zeitpunkt der Rentenantragstellung vorlag. Die Bedeutung der Frage, ob überhaupt eine Rente gewährt werden soll, ist für den Mandanten im Übrigen ebenfalls höher, so dass es gerechtfertigt ist, unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 eine Erfolgsquote von 80 % anzunehmen. Wegen der Begutachtung einerseits und der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten andererseits sind eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr in Höhe von Dreiviertel der Höchstgebühr anzunehmen:

 
 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   499,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   457,50 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006 (80 v.H. von 499,50 EUR)   399,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.376,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   261,55 EUR
Gesamt   1.638,15 EUR

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