Rz. 12
Wurde unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ein wirksamer Vergleich geschlossen oder eine Einigung i.S.v. VV 1000 oder eine Erledigung i.S.v. VV 1002 erreicht, so erhält der Rechtsanwalt
▪ | nach VV 1005, 2302 bei Einigung oder Erledigung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 60 EUR bis 768 EUR (Mittelgebühr 414 EUR), |
▪ | nach VV 1006, 3102 bei Einigung oder Erledigung in einem gerichtlichen Verfahren, das kein Berufungs- oder Revisionsverfahren ist, eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 66 EUR bis 660 EUR (Mittelgebühr 363 EUR), |
▪ | nach VV 1006, 3204 bei Einigung oder Erledigung in einem Berufungs-, Beschwerde- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das vor dem Landessozialgericht zu führen ist, eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 72 EUR bis 816 EUR (Mittelgebühr 439 EUR) oder |
▪ | nach VV 1006, 3212 bei Einigung oder Erledigung in einem Revisions-, oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das vor dem Bundessozialgericht zu führen ist, eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR). |
Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 1 neben den in anderen Teilen des VV bestimmten Gebühren. Eine Anrechnung erfolgt nicht.
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