Rz. 12

Wurde unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ein wirksamer Vergleich geschlossen oder eine Einigung i.S.v. VV 1000 oder eine Erledigung i.S.v. VV 1002 erreicht, so erhält der Rechtsanwalt

nach VV 1005, 2302 bei Einigung oder Erledigung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 60 EUR bis 768 EUR (Mittelgebühr 414 EUR),
nach VV 1006, 3102 bei Einigung oder Erledigung in einem gerichtlichen Verfahren, das kein Berufungs- oder Revisionsverfahren ist, eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 66 EUR bis 660 EUR (Mittelgebühr 363 EUR),
nach VV 1006, 3204 bei Einigung oder Erledigung in einem Berufungs-, Beschwerde- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das vor dem Landessozialgericht zu führen ist, eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 72 EUR bis 816 EUR (Mittelgebühr 439 EUR) oder
nach VV 1006, 3212 bei Einigung oder Erledigung in einem Revisions-, oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das vor dem Bundessozialgericht zu führen ist, eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR).

Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 1 neben den in anderen Teilen des VV bestimmten Gebühren. Eine Anrechnung erfolgt nicht.

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