Rz. 101

Verzichtet der Beklagte auf eine weitere rechtliche Überprüfung der Klageforderung, indem er sein Rechtsmittel zurücknimmt, und verzichtet der Kläger im Gegenzug auf einen Teil der Forderung für den Fall pünktlicher Ratenzahlung, so löst dies eine Einigungsgebühr aus, auch dann, wenn die Parteien diese Vereinbarung nicht ausdrücklich als Einigung bezeichnen.[92]

Gleiches gilt, wenn der Berufungsbeklagte erklärt, er werde im Falle der Berufungsrücknahme aus dem erstinstanzlichen Urteil einen längeren Zeitraum nicht vollstrecken.[93]

 

Rz. 102

Ebenso liegt eine Einigung vor, wenn der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage teilweise zurücknimmt, der Beklagte dem zustimmt und sodann seine Berufung im Übrigen zurücknimmt, sofern die Erklärungen der Parteien so miteinander verknüpft waren, dass die eine Erklärung nicht ohne die andere abgegeben worden wäre.[94] Insoweit sind an die Voraussetzungen einer Einigung keine hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist lediglich, dass die wechselseitige Rücknahme aufgrund eines Einvernehmens erfolgte.

[92] LG Tübingen AnwBl 1998, 346.
[93] LG Berlin VersR 1989, 409.
[94] LG Berlin JurBüro 1984, 1517; a.A. OLG Hamm AGS 2002, 173 = JurBüro 2002, 364.

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