Rz. 93

Strittig ist der Fall, dass der Beklagte (i.d.R. in Haftpflichtprozessen) die Klageforderung ausgleicht und um Klagerücknahme bittet und sich bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Unstreitig sein dürfte, dass darin eine Einigung liegt.[74] Der Kläger verzichtet auf eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten. Der Beklagte nimmt von seinem Kostenerstattungsanspruch, der ihm im Fall einer Klagerücknahme nach § 269 ZPO erwächst, Abstand. Allerdings dürfte hier die Einigungsgebühr nur aus dem Wert der Kosten anfallen. Die Zahlung ist ja zuvor schon unstreitig gestellt und im Zweifel geleistet worden (Anerkenntnis). Allerdings wird von einigen Gerichten die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr verneint, weil aus einer solchen Absprache folge, dass nur die zuvor entstandenen Kosten erstattungsfähig sein sollen.[75]

[74] LG Karlsruhe 28.8.2018 – 19 T 26/18, FamRZ 2019, 472; AG Hannover 9.9.2020 – 507 C 5202/20, AGS 2021, 46; AG Frankfurt 16.5.2017 – 29 C 442/17 (40), AGS 2017, 448.
[75] AG Hannover 9.9.2020 – 507 C 5202/20, AGS 2021, 46.

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