Rz. 57

Wird eine Einigung im Nachhinein angefochten, so gilt sie damit nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig. Diese Rechtsfolge ist auch für das Gebührenrecht beachtlich, so dass eine Einigungsgebühr nicht anfällt.[32] Die Gegenauffassung[33] vermag nicht zu überzeugen. Ist die Einigung nach materiellem Recht nichtig, so haben es die Anwälte gerade nicht erreicht, eine einigungsweise Erledigung herbeizuführen. Der angestrebte Erfolg ist nicht eingetreten. Hinzu kommt, dass infolge der Anfechtung der Einigung die Angelegenheit nicht erledigt ist und den Anwälten ohnehin weitere Gebühren entstehen. Es ist ihnen unbenommen, erneut eine – diesmal wirksame – Einigung abzuschließen.

[32] OLG Jena AGS 2012, 127 m. Anm. N. Schneider; OLG München KostRsp. BRAGO § 23 Nr. 59 m. zust. Anm. Herget.
[33] OLG Schleswig JurBüro 1991, 923; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 332.

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