Rz. 55

Schließen die Parteien eine Einigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs, so vereinbaren sie damit ein vertragliches Rücktrittsrecht nach den §§ 346 ff. BGB. Nach materiellem Recht kommt die Einigung mit ihrem Abschluss wirksam zustande. Ungeachtet dessen ordnet Anm. Abs. 3, 2. Alt. jedoch an, dass die Einigungsgebühr erst dann entsteht, wenn die Einigung nicht mehr widerrufen werden kann, also wenn ein vertraglicher Rücktritt von der Einigung nicht mehr möglich ist. Unerheblich ist, ob der Mandant während der Widerrufsfrist verstirbt.[30]

 

Rz. 56

Nicht erforderlich ist, dass beiden Parteien ein Widerrufsvorbehalt eingeräumt worden ist. Auch für den Rechtsanwalt, der die Einigung ohne Widerrufsvorbehalt abschließt, entsteht die Einigungsgebühr erst, wenn die Widerrufsfrist für die Gegenseite abgelaufen ist. Widerruft die Gegenseite, entsteht für keinen der beteiligten Anwälte eine Einigungsgebühr.[31]

[30] OVG Lüneburg KostRsp. BRAGO § 23 Nr. 19.
[31] OLG Frankfurt JurBüro 1979, 849.

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