Rz. 79

Die Zahlung des Gegners beruht nicht darauf, dass er nur den nach seiner Ansicht berechtigten Betrag zahlen will, sondern er zahlt einen Betrag, der nach seiner Auffassung im Bereich des Vertretbaren liegt, weil er die Sache abschließen will.

In diesem Fall liegt keine reine Abrechnung mehr vor, weil der Versicherer nicht nur die von ihm für begründet erachteten Ansprüche erfüllen will, sondern darüber hinausgeht und mehr zahlt, um die Regulierung abzuschließen. Nimmt der Geschädigte dieses Angebot an und verfolgt er die Sache nicht weiter, dann liegt hierin zumindest eine konkludente Einigung der Beteiligten.[51] Selbst die Erklärung des Gegners, keine Einigung abschließen zu wollen, ist in diesem Falle unbeachtlich.[52]

[51] AG Seligenstadt AnwBl 1977, 30; AG Brühl AnwBl 1978, 467; AG Lübeck AnwBl 1968, 98; AG München AnwBl 1968, 99; AG Biedenkopf AnwBl 1969, 97; Onderka, Rn 111.
[52] OLG München AnwBl 1970, 78.

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