Rz. 134

Die Beweislast dafür, dass der Anwalt an der Einigung mitgewirkt hat, liegt immer bei ihm.

 

Rz. 135

Die Beweislast dafür, dass die Mitwirkung des Anwalts ursächlich war, liegt nur grundsätzlich bei ihm. Steht seine Mitwirkung bei den Einigungsverhandlungen fest, wird die Ursächlichkeit für den Abschluss gesetzlich vermutet (Anm. Abs. 2).[146] Hier wechselt die Beweislast. Der Gebührenschuldner muss also beweisen, dass die Mitwirkung bei den Einigungsverhandlungen ausnahmsweise nicht ursächlich für den späteren Abschluss war.

 

Rz. 136

Hat der Anwalt selbst mitgeteilt, dass die Einigungsverhandlungen gescheitert seien, und wird die Einigung dann von der Partei unmittelbar oder durch einen anderen Anwalt geschlossen, ist die gesetzliche Vermutung jedoch widerlegt.[147]

[147] OLG Koblenz JurBüro 1992, 603.

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