Rz. 45

Wird der Anwalt in eigener Sache tätig, so ist nach h.M. eine Kostenerstattung ausgeschlossen (siehe VV Vorb. 4 Rdn 127). Soweit man eine Erstattungspflicht analog § 464b Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO befürwortet, ist dann auch eine Gebühr nach den VV 4300 ff. zu erstatten, sofern die entsprechende Gebühr eines Verteidigers erstattungsfähig wäre.[14]

 

Beispiel:[15] Der Anwalt legt gegen seine eigene Verurteilung selbst Revision ein und begründet diese. Das Revisionsgericht spricht ihn frei und legt die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auf.

Der Anwalt kann eine Gebühr nach VV 4300 Nr. 1 erstattet verlangen.

[14] LG Göttingen NdsRpfl 1992, 120.
[15] Nach LG Göttingen NdsRpfl 1992, 120.

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