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Ist neben dem Vollverteidiger oder dem Privat- oder Nebenklagevertreter ein weiterer Anwalt tätig, sei es als Verkehrsanwalt oder als Vertreter in einer Beweisaufnahme oder mündlichen Verhandlung, so sind die Kosten dieses weiteren Anwalts insoweit erstattungsfähig, als hierdurch Kosten des Verteidigers erspart worden sind.[13]

 

Beispiel: Das Strafverfahren findet vor dem AG Köln statt. Der Anwalt war im vorbereitenden Verfahren nicht tätig. Gemäß § 223 Abs. 1 StPO wird vor dem ersuchten Richter des AG München ein Zeuge vernommen. Hierfür beauftragt der Angeklagte einen dort ansässigen Anwalt. Nach Durchführung der Hauptverhandlung wird der Angeklagte freigesprochen.

Entstanden sind folgende Gebühren:

I. Verteidiger

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
3. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 724,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   137,56 EUR
Gesamt   861,56 EUR

II. Terminsanwalt

 
1. Gebühr nach VV 4301 Nr. 4   275,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 295,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   56,05 EUR
Gesamt   351,05 EUR
Gesamt I + II   1.212,61 EUR

Hätte der Kölner Verteidiger an dem Termin in München selbst teilgenommen, so wäre folgende Vergütung entstanden:

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
3. Terminsgebühr, VV 4102   187,00 EUR
4. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
5. Fahrtkosten, VV 7003, Köln – München und zurück, 2 x 575 km x 0,42 EUR/km   483,00 EUR
6. Abwesenheitspauschale, VV 7005 Nr. 3 (über 8 Stunden)   80,00 EUR
7. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.474,00 EUR  
8. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   280,06 EUR
Gesamt   1.754,06 EUR

Durch die Einschaltung des Terminsanwalts sind also die höheren Kosten eines Verteidigers erspart worden, so dass die tatsächlich angefallenen Kosten in voller Höhe erstattungsfähig sind.

[13] LG Mainz Rpfleger 1972, 31; a.A. LG München I NJW 1971, 2083 m. abl. Anm. Schmidt.

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