Rz. 158

Im Verfahren vor dem BGH kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt oder Patentanwalt beigeordnet werden (§§ 129 ff. PatG); in den Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH kommt allerdings nur die Beiordnung eines dort zugelassenen Anwalts in Betracht. Die Vergütung aus der Staatskasse richtet sich für beide nach den §§ 129 ff. Hat das Gericht auf Antrag der armen Partei von der Möglichkeit der Herabsetzung des Streitwertes gemäß § 144 PatG Gebrauch gemacht, richtet sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse gleichwohl nach dem ursprünglichen vollen Streitwert.[61]

 

Rz. 159

Entsprechende Regelungen finden sich in § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG,[62] § 21 Abs. 2 GebrMG, § 11 Abs. 2 HalblSchG sowie § 36 SortenSchG.

[61] BGH 24.3.1953 – I ZR 131/51, AnwBl 1953, 332; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3.2.2 Rn 18; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, § 66 Rn 18.

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