Rz. 61

Der Verfahrenswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen des Hauptgegenstands in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird.

 

Rz. 62

Die Rechtsprechung stellt hier in nichtvermögensrechtlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten regelmäßig auf den Regelwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 ab, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Werts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.[14]

[14] Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 31; BVerwG 3.4.2007 – 6 PB 18/06.

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