Rz. 61
Der Verfahrenswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen des Hauptgegenstands in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird.
Rz. 62
Die Rechtsprechung stellt hier in nichtvermögensrechtlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten regelmäßig auf den Regelwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 ab, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Werts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.[14]
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