Rz. 141

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 2,3 (VV 3208).

Wird der Auftrag vorzeitig beendet, kann sich in den Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des BPatG die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,8 (VV 3209 i.V.m. VV 3201) ermäßigen.

 

Rz. 142

Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder die Wahrnehmung eines außergerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 3 Nr. 1) oder für die Durchführung von Besprechungen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 erhält der Anwalt vor dem BGH eine Terminsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,5 (VV 3210). In Berufungs- und Beschwerdeverfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch (§§ 118 Abs. 1, 122 Abs. 4 PatG), so dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 (Anm. zu VV 3210) vorliegen.

 

Rz. 143

Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 107 Abs. 1, 2. Hs. PatG[44]). Ergeht in diesen Fällen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, entsteht gemäß Anm. zu VV 3210 und Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 keine Terminsgebühr, weil eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.[45] Findet eine mündliche Verhandlung allerdings statt, wird die Terminsgebühr auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,5 (VV 3210) ausgelöst.

 

Rz. 144

Eine Einigungsgebühr gemäß VV 1000, 1004 in den Berufungs-, Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem PatG kommt nicht in Betracht (arg. e Anm. Abs. 4 zu VV 1000).

 

Rz. 145

Hingegen kann eine Erledigungsgebühr gemäß VV 1002, 1004 entstehen, wenn sich das Berufungs-, Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch das Patentamt erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002).

 

Rz. 146

Entsprechende Anwendung finden folgende Vorschriften:

VV 3328: vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
VV 3400: Verkehrsanwalt
VV 3401: Terminsvertreter
VV 3402, 3403: sonstige Einzeltätigkeiten.
[44] Entsprechend: § 18 Abs. 4 GebrMG, § 89 Abs. 1 MarkenG, § 4 HalblSchG, § 36 SortenSchG.
[45] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3.2.2 Rn 14; ebenso zum inhaltsgleichen § 66 BRAGO: Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, § 66 Rn 8; Hansens, BRAGO, § 66 Rn 4.

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