Rz. 88

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h erfasst Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung

nach Art. 9 Abs. 4 Buchst. a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Art. 9 Abs. 4 Buchst. e oder Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder
§ 10 oder § 11 EU-VSchDG, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer der vorgenannten Entscheidung steht, (§ 13 Abs. 1 S. 1 EU-VSchDG).
 

Rz. 89

Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des LG findet die Rechtsbeschwerde an den BGH statt, wenn das LG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 EU-VSchDG). Zum Anwendungsbereich siehe auch VV Vorb. 3.2.1 Rdn 185. Das Verfahren richtet sich nach den in § 26 Abs. 5 EU-VSchDG genannten Vorschriften.

 

Rz. 90

Rechtsbeschwerdeverfahren in Bußgeldsachen gemäß § 9 EU-VSchDG werden nicht nach VV Teil 3, sondern nach VV Teil 5 vergütet.

 

Rz. 91

Auf die von Nr. 1 Buchst. a erfassten Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h findet VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Anwendung.

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